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Kinder bleiben während Scheidungsstreit in der Schweiz

Ein Vater wollte mit seinen Kindern in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückkehren. Die Richter bestätigen, dass die Kinder vorerst in Genf bleiben müssen.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Ein Schweizer Ehepaar mit zwei kleinen Kindern lebt seit einiger Zeit in Genf, nachdem die Familie zuvor mehrfach zwischen Genf und Dubai hin- und hergependelt war. Die Ehefrau reichte im September 2025 die Scheidung ein und beantragte gleichzeitig dringende Schutzmassnahmen. Das Genfer Erstgericht ordnete daraufhin an, dass der Vater die Schweiz nicht mit den Kindern verlassen darf, entzog ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug die vorläufige Obhut der Mutter. Begründet wurde dies mit der Befürchtung, der Vater könnte die Familie in die Emirate bringen und anschliessend das Visum der Mutter annullieren lassen, sodass sie das Land ohne ihre Kinder verlassen müsste.

Im Februar 2026 hob das Erstgericht diese Massnahmen jedoch wieder auf. Es kam zum Schluss, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder vor dem Sommer 2025 in Dubai gelegen habe und die Genfer Gerichte deshalb nicht zuständig seien, über das Sorgerecht zu entscheiden. Die Mutter zog diesen Entscheid ans Genfer Kantonsgericht weiter und beantragte, die Aufhebung der ursprünglichen Schutzmassnahmen vorläufig auszusetzen. Das Kantonsgericht gab ihr recht: Die Massnahmen vom September 2025 blieben bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens in Kraft.

Dagegen gelangte der Vater ans Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, die Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Dubai, und die kantonale Entscheidung sei willkürlich. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder gerade Gegenstand des laufenden Verfahrens sei und deshalb nicht im Rahmen der Frage über die vorläufige Weitergeltung der Schutzmassnahmen entschieden werden müsse. Entscheidend sei, dass sich die Kinder derzeit faktisch in der Schweiz befänden und ein Wegzug in die Emirate das Berufungsverfahren gegenstandslos machen würde.

Das Bundesgericht betonte zudem, dass der Vater weiterhin regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern gehabt habe, auch wenn ihm dies Reisen zwischen Genf und Dubai abverlangte. Diese Unannehmlichkeiten seien hinnehmbar, um eine schwer rückgängig zu machende Situation zu vermeiden. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken trägt der Vater.

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Urteilsnummer: 5A_204/2026

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