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Arbeitslose muss zu Unrecht bezogenes Geld zurückzahlen

Eine Frau hatte Arbeitslosengelder zu Unrecht erhalten und sollte über 1200 Franken zurückzahlen. Das Bundesgericht trat auf ihre Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Die Arbeitslosenkasse Unia hatte von einer Frau die Rückzahlung von 1208.75 Franken verlangt, die sie zu Unrecht als Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte. Zusätzlich wurden ihr rückwirkend fünf Tage Sperrfrist auferlegt, an denen sie keinen Anspruch auf Leistungen hatte. Das kantonale Versicherungsgericht des Kantons Tessin hatte diese Forderung bereits in einem früheren Urteil als berechtigt bestätigt und auch den Rückzahlungsbetrag als korrekt berechnet eingestuft.

Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie machte geltend, die Entscheide stützten sich auf Aussagen, die nicht durch konkrete Beweise belegt seien. Zudem kritisierte sie die Arbeit ihrer Stellenvermittlerin und wies auf Widersprüche in deren Aussagen hin.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass die Frau ihren Standpunkt zwar wiederholt hatte, sich aber nicht konkret mit den Erwägungen des kantonalen Urteils auseinandergesetzt hatte. Insbesondere hatte sie nicht dargelegt, welche Rechtsnormen verletzt worden sein sollen und warum. Eine solche inhaltliche Auseinandersetzung ist aber zwingend erforderlich, damit das Bundesgericht eine Beschwerde überhaupt prüfen kann.

Da die formellen Anforderungen an eine Eingabe ans Bundesgericht damit offensichtlich nicht erfüllt waren, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ausnahmsweise wurden der Frau keine Gerichtskosten auferlegt.

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Urteilsnummer: 8C_247/2026

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