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Rumäne kann sein abgelehntes Asylgesuch nicht weiterziehen

Ein Rumäne wollte sein abgelehntes Asylgesuch in der Schweiz anfechten. Das höchste Gericht trat auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Das Staatssekretariat für Migration lehnte im April 2026 das Asylgesuch eines 1973 geborenen rumänischen Staatsangehörigen ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid kurz darauf. Der Rumäne wollte den Fall danach weiterziehen.

Dabei unterlief ihm zunächst ein formaler Fehler: Seine erste elektronische Eingabe vom 6. Mai 2026 war nicht mit einer gültigen digitalen Unterschrift versehen und damit ungültig. Eine zweite, korrekt signierte Eingabe reichte er am 17. Mai 2026 nach. Darin bat er unter anderem darum, vorläufig in der Schweiz bleiben zu dürfen, bis sein Fall neu beurteilt wird.

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass es für Asylentscheide des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zuständig ist. Das Gesetz schliesst eine solche Weiterzugsmöglichkeit in Asylsachen ausdrücklich aus – ausser in sehr seltenen Ausnahmefällen, etwa wenn der Herkunftsstaat selbst ein Auslieferungsgesuch gestellt hat. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Auch eine andere Art von Rechtsmittel stand dem Rumänen nicht offen, da diese ebenfalls nur gegen Entscheide unterer Instanzen, nicht aber gegen jene des Bundesverwaltungsgerichts zulässig ist.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein. Das Gesuch, vorläufig in der Schweiz bleiben zu dürfen, wurde damit hinfällig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter ausnahmsweise.

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Urteilsnummer: 2C_260/2026

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