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Vater muss weiter auf Tochter verzichten während Scheidungsverfahren

Ein Vater wollte das Sorgerecht für seine Tochter zurück. Die obersten Richter bestätigen, dass das Kind vorerst bei der Mutter bleibt.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Ein Ehepaar aus Genf streitet im Rahmen eines Scheidungsverfahrens um das Sorgerecht für ihre 2020 geborene Tochter. Seit der Trennung lebte das Mädchen bei der Mutter. Die Mutter warf dem Vater sexuelle Gewalt gegen sie und das Kind vor – ein Strafverfahren gegen ihn wurde jedoch eingestellt. Trotzdem verweigerte die Mutter dem Vater wiederholt das vereinbarte Besuchsrecht.

Im Februar 2026 entschied das erstinstanzliche Gericht in Genf, das Sorgerecht vorläufig dem Vater zu übertragen und den persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Kind vorerst zu unterbrechen. Ausschlaggebend waren unter anderem ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten, die auf erhebliche Risiken für die Entwicklung des Kindes hinwiesen, sollte es weiterhin ausschliesslich bei der Mutter leben. Die Gutachter beschrieben besorgniserregende Verhaltensauffälligkeiten des Mädchens, einen intensiven Loyalitätskonflikt und eine vollständige Entfremdung vom Vater.

Die Mutter legte gegen diesen Entscheid Berufung ein und beantragte, dass die Entscheidung während des laufenden Verfahrens nicht vollzogen wird. Die kantonale Instanz gab ihr recht: Das Kind solle vorerst bei ihr bleiben, bis das Gericht endgültig über das Sorgerecht entschieden hat. Dagegen wehrte sich der Vater und gelangte ans Bundesgericht. Er argumentierte, das Kind sei bei der Mutter in konkreter Gefahr.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es hielt fest, dass das Ergänzungsgutachten zwar erhebliche Risiken beim Verbleib des Kindes bei der Mutter beschreibe, aber auch die Möglichkeit offenlasse, dass das Mädchen unter bestimmten Bedingungen bei ihr bleiben könne. Eine unmittelbare, konkrete Gefährdung des Kindes sei damit nicht eindeutig belegt. Zudem entspreche es der gefestigten Rechtsprechung, häufige Wechsel im Betreuungsarrangement während laufender Verfahren zu vermeiden, da diese dem Kindeswohl schaden können. Die endgültige Frage des Sorgerechts muss nun im Hauptverfahren geklärt werden.

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Urteilsnummer: 5A_336/2026

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