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Geschiedene Bankerin muss höheres Einkommen anrechnen lassen

Eine Frau kündigte ihren gut bezahlten Bankjob und verdient seither weniger. Die Richter rechnen ihr trotzdem das frühere Gehalt als Einkommen an.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Ein Ehepaar aus Genf, das seit 2020 getrennt lebt und zwei gemeinsame Kinder hat, streitet im Rahmen des Scheidungsverfahrens um die Unterhaltsbeiträge. Die Frau, ausgebildete Bankerin mit langjähriger Erfahrung im Finanzsektor, hatte Anfang 2022 ihre gut bezahlte Stelle bei einer Bank gekündigt, wo sie zuletzt rund 11'800 Franken netto pro Monat verdiente. Danach meldete sie sich erst mit erheblicher Verzögerung beim Arbeitsamt an und wechselte schliesslich in die Verlagsbranche, wo sie nur noch rund 8'910 Franken monatlich verdient.

Das Genfer Kantonsgericht entschied, dass der Frau trotz ihres tieferen tatsächlichen Einkommens weiterhin ein hypothetisches Einkommen von 11'800 Franken angerechnet werden soll – rückwirkend ab Februar 2022. Die Begründung: Als Mutter zweier minderjähriger Kinder hätte sie ihre Erwerbsfähigkeit voll ausschöpfen müssen. Ihre Kündigung ohne hinreichenden Grund und die schleppende Stellensuche seien angesichts ihrer Unterhaltspflichten nicht akzeptabel. Zudem verfüge sie über drei Sprachen, solide Berufserfahrung und sei erst 41 Jahre alt.

Gegen dieses Urteil gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie machte geltend, der Krieg in der Ukraine habe den russischsprachigen Finanzmarkt in der Schweiz zerstört, weshalb sie keine vergleichbare Stelle mehr finden könne. Zudem legte sie 34 Bewerbungen aus dem Jahr 2025 vor, die das Kantonsgericht ihrer Ansicht nach nicht berücksichtigt hatte. Das Bundesgericht trat auf diese Argumente jedoch nicht ein: Die persönlichen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die individuelle Berufssituation seien keine allgemein bekannte Tatsache und müssten konkret belegt werden. Die Frau habe nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Fähigkeiten ausschliesslich auf dem russischen Markt verwertbar seien.

Auch ihre weiteren Rügen – etwa zur Berechnung der Ausgaben ihres Mannes – scheiterten daran, dass sie diese Punkte vor dem Kantonsgericht nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht hatte. Das Bundesgericht trat deshalb auf die gesamte Beschwerde nicht ein und auferlegte der Frau Verfahrenskosten von 2'500 Franken.

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Urteilsnummer: 5A_975/2025

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