Das Genfer Zivilgericht eröffnete im Januar 2026 das Konkursverfahren über eine Aktiengesellschaft. Die betroffene Firma legte dagegen Einspruch ein und behauptete, ihre Schulden beglichen zu haben und zahlungsfähig zu sein. Das Kantonsgericht setzte die Vollstreckung des Urteils vorübergehend aus und forderte die Gesellschaft auf, innerhalb der Einspruchsfrist von zehn Tagen Belege über die Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten einzureichen.
Da die Firma innerhalb der gesetzten Frist keine entsprechenden Dokumente vorlegte, bestätigte das Genfer Kantonsgericht den Konkurs. Es hielt fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt seien. Der Konkurs trat damit am 20. Februar 2026 um 12 Uhr in Kraft.
Die Gesellschaft wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und beantragte unter anderem die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels. Sie machte geltend, die ursprüngliche Schuld sei vollständig bezahlt worden, auch die Gerichtskosten seien beglichen, und die Firma sei nach wie vor aktiv und verfüge über ausreichend Vermögen. Das Bundesgericht wies diese Argumente jedoch zurück. Es hielt fest, dass die erforderlichen Belege zwingend vor Ablauf der Einspruchsfrist hätten eingereicht werden müssen – spätere Dokumente seien nicht zulässig. Die beigelegten Unterlagen enthielten zudem keinen Nachweis, dass die Gerichtskosten tatsächlich rechtzeitig an den Gläubiger zurückbezahlt worden seien.
Das Bundesgericht betonte ausserdem, dass die gesetzlichen Bedingungen für eine Aufhebung des Konkurses kumulativ erfüllt sein müssen: Selbst wenn die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft glaubhaft wäre, ändere dies nichts daran, dass der fristgerechte Nachweis der Schuldentilgung fehle. Die Eingabe der Firma wurde als unzureichend begründet beurteilt und nicht zugelassen. Die Gesellschaft muss zudem 500 Franken Gerichtskosten tragen.