Der Kanton Luzern plant seit Jahren ein grosses Hochwasserschutz- und Renaturierungsprojekt entlang der Reuss, vom Reusszopf bis zur Grenze mit den Kantonen Aargau und Zug. Das Projekt sieht vor, den Fluss aufzuweiten und ihm mehr Raum zu geben – was zwangsläufig landwirtschaftliche Flächen beansprucht. Die Genossenkorporation Root, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft Landwirtschaftsparzellen im betroffenen Gebiet besitzt, wehrte sich gegen die Bewilligung. Rund 15 Hektaren ihres Landes sollen teilweise enteignet werden.
Einer der zentralen Streitpunkte war der Verlust von sogenannten Fruchtfolgeflächen – besonders wertvollem Ackerland, das für die Nahrungsmittelversorgung reserviert ist. Insgesamt gehen durch das Projekt 33,4 Hektaren solcher Flächen verloren. Die Genossenkorporation kritisierte, der Kanton habe die Interessen der Landwirtschaft nicht ausreichend abgewogen. Das Gericht wies diesen Vorwurf zurück: Sowohl Hochwasserschutz als auch Gewässerrevitalisierung seien gesetzlich vorgeschrieben und zwingend an den Flusslauf gebunden. Die verlorenen Fruchtfolgeflächen würden zudem vollständig kompensiert – etappenweise, bevor mit den Bauarbeiten begonnen werde.
Weiterer Streitpunkt war ein geplanter Schutzdamm auf einer Parzelle der Genossenkorporation, der ein national bedeutsames Flachmoor berührt. Die Genossenkorporation sah darin einen unzulässigen Eingriff. Das Bundesamt für Umwelt beurteilte den Eingriff jedoch als vertretbar: Nur eine kleine Randfläche des Moores sei betroffen, und das Projekt schaffe insgesamt deutlich mehr Feuchtgebiete und verbessere den Schutz des Moores vor Überflutungen. Die beeinträchtigten Flächen werden im Verhältnis 2:1 durch neue Pfeifengraswiesen und Grosseggenriede ersetzt.
Die Genossenkorporation beanstandete ausserdem, dass für die nötige Verlegung von Strom- und Gasleitungen noch keine separaten Bewilligungen vorlagen, und hielt die geplanten Enteignungen für unverhältnismässig. Auch damit drang sie nicht durch: Das Gericht befand, die Koordination der Verfahren sei ausreichend sichergestellt, und mildere Alternativen wie Überflutungskorridore seien bereits geprüft und aus sachlichen Gründen verworfen worden. Die Genossenkorporation muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.