Ein Mann mit Wohnsitz in Deutschland hatte vor dem Arbeitsgericht des Saanebezirks im Kanton Freiburg eine Klage gegen ein Schweizer Unternehmen eingereicht. Diese Klage wurde für unzulässig erklärt, weil er einen verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Auch das Freiburger Kantonsgericht wies seinen Weiterzug ab. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht forderte den Mann auf, einen Kostenvorschuss von 2'000 Franken zu leisten, und setzte ihm dafür zunächst eine Frist bis zum 12. März 2026, dann eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 24. April 2026. Die entsprechenden Mitteilungen wurden an die Schweizer Zustelladresse geschickt, die der Mann selbst angegeben hatte. Die Briefe kamen jedoch zurück, weil er bei der Schweizer Post eine Weiterleitung ins Ausland eingerichtet hatte – was für gerichtliche Zustellungen nicht zulässig ist. Nach dem Gesetz gelten solche Sendungen dennoch als zugestellt, wenn eine Partei in einem laufenden Verfahren damit rechnen muss, Post vom Gericht zu erhalten.
Kurz vor Ablauf der Nachfrist versuchte der Mann mehrfach, das Bundesgericht per E-Mail zu kontaktieren und stellte einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also das Gesuch, von der Pflicht zur Zahlung des Kostenvorschusses befreit zu werden. Diesen Antrag schickte er jedoch per Post von Deutschland aus ab. Das Schreiben traf erst am 26. April 2026 in der Schweiz ein – zwei Tage nach Ablauf der Nachfrist. Die E-Mails konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie keine gültige elektronische Signatur trugen.
Da der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt und auch das Gesuch um Befreiung davon zu spät eingereicht wurde, erklärte das Bundesgericht die Eingabe für unzulässig. Der Mann muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Das Gericht hielt fest, dass es Sache der Parteien ist, dafür zu sorgen, dass sie gerichtliche Mitteilungen rechtzeitig erhalten – wer Post ins Ausland umleiten lässt, trägt das Risiko selbst.