Symbolbild

Verurteilter scheitert mit Versuch, seine Strafe neu aufrollen zu lassen

Ein Mann wurde wegen Irreführung der Justiz verurteilt und wollte das Urteil nachträglich anfechten. Seine Eingabe ans Bundesgericht wird nicht behandelt.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte einen Mann im Oktober 2023 wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à 30 Franken sowie einer Busse von 180 Franken. Der Verurteilte erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl, erschien dann aber unentschuldigt nicht zur angesetzten Gerichtsverhandlung. Daraufhin wurde der ursprüngliche Strafbefehl rechtskräftig – das heisst, er konnte nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.

Der Mann versuchte daraufhin auf zwei Wegen, das Verfahren wieder aufzurollen: Er stellte ein Wiederherstellungsgesuch – mit dem Ziel, die versäumte Verhandlung nachholen zu können – sowie ein Revisionsgesuch, also ein Gesuch zur nachträglichen Überprüfung des Urteils aufgrund angeblich neuer Tatsachen oder Beweise. Beide Gesuche blieben erfolglos. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, weil der Mann keinen gültigen Revisionsgrund geltend gemacht hatte. Seine Vorbringen – darunter Kritik am Vorgehen der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie Hinweise auf angebliche Verfahrensmängel – genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangte der Verurteilte ans Bundesgericht. Er verlangte eine vollständige, neutrale und nachvollziehbare Überprüfung des Sachverhalts. Das Bundesgericht trat jedoch auch auf diese Eingabe nicht ein. Die Begründung: Der Mann habe nicht dargelegt, inwiefern das Obergericht das Recht verletzt haben soll. Zudem verkenne er, dass ein Revisionsverfahren nicht dazu diene, einen rechtskräftigen Entscheid grundsätzlich neu zu beurteilen. Verfahrensmängel hätten im ordentlichen Verfahren vorgebracht werden müssen.

Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgewiesen, weil seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Höhe der Kosten wurde jedoch seinen finanziellen Verhältnissen angepasst.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_212/2026

Zurück zur Hauptseite