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Frau scheitert mit Klage gegen Staatsanwaltschaft und muss Kosten tragen

Eine Frau wollte eine Strafuntersuchung erzwingen, die die Staatsanwaltschaft abgelehnt hatte. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hatte im September 2025 entschieden, keine Strafuntersuchung einzuleiten. Die betroffene Frau wehrte sich dagegen zunächst vor dem Zürcher Obergericht – ohne Erfolg. Dieses wies ihre Eingabe im Februar 2026 ab und verweigerte ihr auch die unentgeltliche Rechtspflege, also die Befreiung von Gerichtskosten.

Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil sie nicht ausreichend berechtigt war, in dieser Sache Beschwerde zu führen. Wer eine Strafuntersuchung erzwingen will, muss darlegen, dass ihm aus der behaupteten Straftat ein eigener zivilrechtlicher Anspruch – also etwa ein Schadenersatzanspruch – zustehen könnte. Das konnte die Frau nicht nachweisen.

Auch ihr Vorwurf, sie sei Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden, was sie zur Beschwerde berechtigt hätte, war weder begründet noch erkennbar. Ihre Kritik an der Verweigerung der Kostenbefreiung genügte den Anforderungen an eine Beschwerde ebenfalls nicht, weil sie zu wenig substanziiert war.

Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Ihr Gesuch um Befreiung von diesen Kosten wurde abgewiesen – zum einen wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Eingabe, zum anderen weil sie ihre finanzielle Bedürftigkeit trotz Aufforderung nicht belegt hatte. Das Gericht wies sie zudem ausdrücklich darauf hin, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben künftig nicht mehr behandelt werden.

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Urteilsnummer: 7B_340/2026

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