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Witwe erhält keine Suva-Leistungen für Kniebeschwerden ihres Mannes

Eine Witwe forderte Unfallversicherungsleistungen für Kniebeschwerden ihres verstorbenen Mannes. Die Richter traten auf die Eingabe nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Ein Mann verunfallte am 1. September 2023. Rund vier Monate später, im Januar 2024, wurden Kniebeschwerden rechts bei der Suva gemeldet. Die Unfallversicherung lehnte eine Leistungspflicht ab, weil kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Kniebeschwerden nachgewiesen werden konnte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte diesen Entscheid im März 2026.

Nach dem Tod des Mannes zog die Witwe, handelnd für die Erbengemeinschaft, den Fall ans Bundesgericht weiter. In ihrer Eingabe behauptete sie pauschal, die Kniebeschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Vorinstanz oder eine detaillierte Begründung, weshalb das kantonale Urteil falsch sein soll, fehlte jedoch.

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nicht bloss die eigene Sichtweise wiedergeben darf, sondern konkret aufzeigen muss, welche rechtlichen Fehler dem angefochtenen Entscheid anhaften. Wer lediglich einen Zusammenhang behauptet, ohne dies zu belegen, erfüllt diese Anforderungen nicht. Das Gericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein.

Die Witwe hatte zudem um unentgeltliche Rechtspflege – also darum gebeten, von Gerichtskosten befreit zu werden. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ausnahmsweise wurden dennoch keine Gerichtskosten erhoben.

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Urteilsnummer: 8C_279/2026

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