Die Gemeinde Savosa im Kanton Tessin schrieb Anfang 2025 einen öffentlichen Auftrag für die Abholung und Entsorgung von Grüngut für die Jahre 2025 bis 2027 aus. Unter den Bedingungen stand, dass die teilnehmenden Firmen über eine technisch und umweltrechtlich konforme Anlage zur energetischen Verwertung oder zur zentralen Kompostierung verfügen müssen. Vier Unternehmen reichten ein Angebot ein. Die Gemeinde vergab den Auftrag zunächst an die erstplatzierte Firma.
Die zweitplatzierte Firma focht die Vergabe vor dem Tessiner Verwaltungsgericht an. Dieses gab ihr recht: Es hob die Auftragsvergabe auf und schloss die ursprünglich siegreiche Firma aus dem Wettbewerb aus, weil deren Kompostieranlage keine Baugenehmigung besass. Ohne eine solche Genehmigung könne die geforderte technische und umweltrechtliche Konformität nicht nachgewiesen werden. Der Auftrag wurde daraufhin direkt der zweitplatzierten Firma zugesprochen.
Die ausgeschlossene Firma gelangte ans Bundesgericht. Sie argumentierte unter anderem, dass sich die planungsrechtliche Situation rund um ihre Anlage im Luganese inzwischen verändert habe und eine Präzisierung der Rechtsprechung nötig sei. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Es handle sich um eine Frage der Auslegung der konkreten Ausschreibungsunterlagen im Einzelfall, nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Zudem räumte die Firma selbst ein, dass ein früheres Bundesgerichtsurteil, auf das sie sich berufen hatte, gar nicht ihre Anlage betraf, sondern eine andere Gesellschaft mit einer Anlage in einer anderen Tessiner Region.
Das Bundesgericht wies auch die weiteren Rügen der Firma ab. Ihre Argumente zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit stützten sich grösstenteils auf das irrtümlich herangezogene frühere Urteil und gingen damit ins Leere. Die Firma muss die Gerichtskosten von 2500 Franken tragen und der Gegenseite eine Entschädigung von ebenfalls 2500 Franken bezahlen.