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Aktionär scheitert mit Strafanzeige gegen früheren Geschäftsführer

Ein Aktionär und seine Gesellschaft erstatteten Strafanzeige gegen einen früheren Verwalter. Die Bundesrichter lehnten eine Strafuntersuchung ab.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Im Jahr 2009 gründeten zwei Männer gemeinsam eine Aktiengesellschaft, die landwirtschaftliche Parzellen bewirtschaftet. Der Mehrheitsaktionär übernahm die alleinige Verwaltung der Gesellschaft. Der Minderheitsaktionär plante, auf den Ländereien eine Stiftung für Equitherapie zu errichten. Grundlage der Zusammenarbeit war ein Werkvertrag, der vorsah, dass die Gesellschaft vorrangig im Interesse dieser sozialen und medizinischen Aktivitäten geführt werden sollte.

Als der Minderheitsaktionär 2022 konkrete Schritte zur Gründung der Stiftung einleitete und die Rückgabe der Parzellen verlangte, stellte sich heraus, dass der frühere Verwalter bereits 2017 einen 25-jährigen Pachtvertrag mit seinem eigenen Sohn abgeschlossen hatte. Der jährliche Pachtzins betrug 6'500 Franken – während der Ertragswert der Flächen laut den Klägern auf über 157'000 Franken pro Jahr geschätzt worden war. Zudem verfügte der Sohn über ein gesetzliches Vorkaufsrecht auf die Parzellen. Der frühere Verwalter erklärte, er habe die Ländereien im Hinblick auf seine Pensionierung an seinen Sohn weitergegeben, um die Kontinuität des Betriebs und den Bezug von Bundessubventionen zu sichern.

Der Minderheitsaktionär und die Gesellschaft erstatteten Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsführung. Die Staatsanwaltschaft Genf lehnte eine Untersuchung ab, weil die Tatbestandsmerkmale offensichtlich nicht erfüllt seien. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid. Das Bundesgericht stützt diese Beurteilung nun: Der Pachtzins und die Vertragsdauer seien gemäss den zuständigen Landwirtschaftsbehörden und dem Dachverband der Genfer Landwirtschaft mit den branchenüblichen Gepflogenheiten vereinbar. Der frühere Verwalter habe nachvollziehbar gehandelt, und ein Vorsatz zur Schädigung der Gesellschaft sei nicht erkennbar.

Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass der Minderheitsaktionär als Einzelperson gar nicht berechtigt war, in dieser Sache Beschwerde zu führen: Ein allfälliger Schaden hätte die Gesellschaft getroffen, nicht ihn persönlich. Sein entgangenes Stiftungsprojekt gelte lediglich als mittelbarer Schaden, der keine eigene Klageberechtigung begründe. Das Gericht hält fest, dass allenfalls verletzte Pflichten des früheren Verwalters ausschliesslich zivilrechtlicher Natur seien – eine Strafverfolgung sei nicht angezeigt.

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Urteilsnummer: 7B_1050/2024

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