Ein Mann wurde 2016 wegen Mordes an seiner Partnerin durch Erwürgen zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bereits damals ordnete das Gericht eine ambulante therapeutische Behandlung an. Im Oktober 2021 – kaum drei Monate nach seiner Entlassung in ein Programm mit externem Wohnen und Arbeiten – griff er seine neue Partnerin an, würgte sie mit beiden Händen und versuchte, sie zu töten. 2024 wurde er dafür wegen versuchten Totschlags zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme an.
Die Vollzugsbehörde des Kantons Waadt ordnete daraufhin an, dass der Verurteilte seine Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung verbüssen muss. Sie begründete dies mit dem hohen Rückfallrisiko: Der Mann hatte trotz laufender Therapie erneut eine Beziehung begonnen, wieder Alkohol und Kokain konsumiert – ohne dies seiner Therapeutin zu melden – und war rückfällig geworden. Zudem war er auch innerhalb der Strafanstalt mehrfach diszipliniert worden, zuletzt im Juni 2025 wegen Alkoholkonsums.
Der Verurteilte wehrte sich gegen die Unterbringung in der geschlossenen Einrichtung. Er argumentierte, das Rückfallrisiko sei nicht hoch genug für eine solche Massnahme, und berief sich auf Gutachter, die eine ambulante Behandlung bevorzugt hatten. Ausserdem bestritt er, dass die Einrichtung für eine therapeutische Massnahme geeignet sei, und verwies auf einen Brief der nationalen Kommission zur Verhütung von Folter, die Bedenken geäussert hatte. Das Bundesgericht wies all diese Argumente ab: Das Rückfallrisiko sei angesichts der konkreten Vorgeschichte klar ausgewiesen, und die therapeutische Betreuung in der Einrichtung – zweiwöchentliche Sitzungen bei einem Psychiater und einer Psychologin – sei ausreichend und individuell angepasst.
Das Gericht hielt fest, dass eine geschlossene Unterbringung auch dann zulässig ist, wenn therapeutisches Personal nicht rund um die Uhr vor Ort ist. Entscheidend sei, dass eine angemessene Behandlung gewährleistet werde – was hier der Fall sei. Der Verurteilte muss deshalb vorerst in der geschlossenen Einrichtung bleiben. Eine Überprüfung seiner Situation ist für 2026 vorgesehen, wenn ein kriminologisches Gutachten vorliegt.