Eine Frau hatte Ende November 2023 ihren Krankenkassenvertrag bei Assura gekündigt, mit Wirkung per Ende Jahr. Die Kasse akzeptierte die Kündigung zunächst – ruderte dann aber zurück. Der Grund: Die Versicherte hatte zum Zeitpunkt der Kündigung noch offene Schulden, darunter eine Laborrechnung von gut 20 Franken sowie Mahngebühren. Laut Gesetz ist ein Kassenwechsel nur möglich, wenn alle ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind.
Da die Frau die Kündigung trotz Schulden eingereicht hatte, behandelte Assura sie weiterhin als Versicherte – und stellte ihr Prämien für die Monate Februar bis August 2024 in Rechnung. Als die Frau nicht zahlte, leitete die Kasse ein Betreibungsverfahren ein. Der ausstehende Betrag belief sich schliesslich auf rund 3600 Franken, inklusive Zinsen und Gebühren. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte die Forderung, ebenso das Bundesgericht in einem früheren Urteil vom Februar 2026.
Die Frau versuchte daraufhin, dieses Urteil anfechten zu lassen. Sie machte geltend, die entscheidende Rechnung über 20 Franken sei in den Verfahren gar nie vorgelegt worden – das Urteil beruhe damit auf einem nicht existierenden Dokument. Die Richter wiesen dies zurück: Die Frau kannte die Rechnung und hatte sie sogar in ihrem Besitz. Von einer Unachtsamkeit des Gerichts könne keine Rede sein. Auch ihre weiteren Einwände – etwa dass die Kasse ihre Haltungsänderung hätte förmlich verfügen müssen – liessen die Richter nicht gelten. Solche Argumente zielten lediglich darauf ab, die rechtliche Beurteilung des früheren Urteils zu kippen, was im Rahmen eines solchen Verfahrens nicht möglich sei.
Das Gericht wies das Gesuch vollumfänglich ab und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 700 Franken. Die Schulden gegenüber der Krankenkasse bleiben damit bestehen.