Eine Frau aus dem Kanton Aargau war mit einer Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt über ihre Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV nicht einverstanden. Sie zog den Fall zunächst ans Versicherungsgericht des Kantons Aargau, das ihre Klage im November 2025 abwies. Daraufhin gelangte sie ans Bundesgericht.
Dort wurde sie aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken zu bezahlen – eine übliche Bedingung, damit ein Verfahren überhaupt behandelt wird. Die Frau hatte zuvor beantragt, von diesen Kosten befreit zu werden, weil sie die Mittel dafür nicht aufbringen könne. Dieses Gesuch wurde jedoch abgelehnt. Trotzdem leistete sie den Vorschuss auch innerhalb einer ihr gesetzten Nachfrist bis zum 5. Mai 2026 nicht.
Da die Frau den Kostenvorschuss nicht bezahlte, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe gar nicht erst ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich überhaupt nicht. Ihr Anliegen wurde damit ohne sachliche Beurteilung abgeschlossen. Zusätzlich wurden ihr Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.
Die Frage, ob ihr mehr Ergänzungsleistungen zustehen würden, blieb damit ungeklärt. Die frühere Entscheidung des Aargauer Versicherungsgerichts, das ihre Klage abgewiesen hatte, bleibt rechtskräftig.