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Zimmermädchen erhält keine IV-Rente trotz Depression

Eine Frau mit Depression und Rückenproblemen forderte eine IV-Rente. Die Richter bestätigten: Ihr Invaliditätsgrad reicht dafür nicht aus.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Eine 1971 geborene Frau arbeitete seit 2015 als Zimmermädchen und Gouvernante in einem Vollzeitpensum. Nachdem ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis Ende 2019 aufgelöst hatte, meldete sie sich Anfang 2020 bei der IV-Stelle Basel-Stadt an – mit Hinweis auf eine Depression. Die IV-Stelle lehnte einen Rentenanspruch ab, nachdem sie medizinische Gutachten eingeholt hatte.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob diese Ablehnung zunächst auf und ordnete eine neue psychiatrische Begutachtung an. Ein Psychiater stellte daraufhin fest, dass die Frau zwischen Oktober 2023 und April 2024 an einer mittelschweren depressiven Episode gelitten hatte, die ihre Arbeitsfähigkeit um maximal 20 Prozent einschränkte. Davor und danach lag lediglich eine leichte Depression vor, die keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründete. Aus rheumatologischer Sicht war sie in einer körperlich angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Die IV-Stelle lehnte die Rente erneut ab, das Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid im Januar 2026.

Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte rückwirkend ab Juli 2020 eine ganze, mindestens aber eine teilweise IV-Rente. Sie argumentierte, die medizinischen Gutachten seien falsch gewürdigt worden und ihr Gesundheitszustand sei schlechter als festgestellt. Das Bundesgericht liess diese Einwände nicht gelten: Die Frau habe sich lediglich auf ihre eigene Sichtweise der medizinischen Akten gestützt, ohne konkrete Fehler in der Beurteilung der Vorinstanz aufzuzeigen. Solche pauschalen Einwände genügen den rechtlichen Anforderungen nicht.

Da die Frau in einer körperlich angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 100 Prozent arbeitsfähig ist und auch die psychiatrisch bedingten Einschränkungen keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergeben, bleibt die Ablehnung der IV-Rente bestehen. Das Bundesgericht auferlegte der Frau Gerichtskosten von 800 Franken. Ihr Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgewiesen, da ihre Klage als aussichtslos galt.

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Urteilsnummer: 8C_201/2026

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