Ein Mann wollte eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anfechten. Das Obergericht des Kantons Zürich forderte ihn auf, innerhalb einer Frist eine Prozesskostenkaution zu leisten – andernfalls werde auf seine Eingabe nicht eingetreten. Die Verfügung enthielt zwar den Hinweis, dass dagegen Beschwerde beim Bundesgericht möglich sei, nicht aber den Hinweis, dass er stattdessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht selbst stellen könnte.
Als juristischer Laie verstand der Mann die Rechtsmittelbelehrung so, dass er die Verfügung direkt beim Bundesgericht anfechten müsse – was er auch tat. Das Bundesgericht trat im Januar 2025 auf seine Eingabe nicht ein und stellte klar, dass ein Gesuch um Befreiung von der Kaution beim Obergericht hätte eingereicht werden müssen. Erst daraufhin – und damit nach Ablauf der ursprünglichen Frist – stellte der Mann das entsprechende Gesuch beim Obergericht. Dieses wies es als verspätet ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid nun auf. Es hält fest, dass der Mann zwar am falschen Ort Beschwerde erhoben hat, dabei aber keineswegs untätig war oder auf seine Rechte verzichtet hatte. Die Kautionsverfügung enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege, verwies aber ausdrücklich auf den Weg ans Bundesgericht. Unter diesen Umständen sei es für einen rechtsunkundigen Menschen nachvollziehbar gewesen, den falschen Weg einzuschlagen. Die strikte Berufung auf die versäumte Frist stelle überspitzten Formalismus dar und verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren.
Das Obergericht muss nun das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inhaltlich prüfen und danach neu entscheiden. Falls nötig, hat es dem Mann eine neue Frist zur Leistung der Kaution anzusetzen. Gerichtskosten werden keine erhoben.