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Eltern scheitern mit Klage gegen Spitalpersonal vor Bundesgericht

Eltern eines kranken Kindes erstatteten mehrfach Anzeige gegen Spitalpersonal – ohne Erfolg. Die Richter traten auf ihre Beschwerden nicht ein oder wiesen sie ab.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Ein Elternpaar aus dem Kanton Waadt hat seit der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2014 wiederholt Strafanzeigen gegen das Personal eines Spitals erstattet. Der Sohn leidet seit seiner Geburt an gesundheitlichen Problemen und musste mehrfach hospitalisiert werden. Die Mutter warf einem Arzt unter anderem vor, sie in einem Lift bedrohlich angestarrt zu haben, ihr zu nahe getreten zu sein, ihrem Sohn ein falsches Medikament verschrieben zu haben und sie in einer Sitzung in ihrer Ehre verletzt zu haben. Zudem zeigte sie eine Pflegerin an, die sie angeblich aggressiv aus dem Zimmer ihres Sohnes gewiesen habe.

Die Staatsanwaltschaft Lausanne lehnte es ab, auf diese Anzeigen einzutreten – das heisst, sie eröffnete keine Strafuntersuchung. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Entscheide. Die Eltern verlangten ausserdem, dass der zuständige Staatsanwalt wegen Befangenheit abgelöst werde, weil er in mehreren Fällen gegen sie entschieden hatte. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen: Allein der Umstand, dass ein Staatsanwalt wiederholt zuungunsten einer Partei entschieden hat, begründet keine Befangenheit, sofern die Entscheide inhaltlich korrekt waren.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden der Eltern nun ab beziehungsweise trat darauf nicht ein. Die Mutter hatte nicht ausreichend dargelegt, welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – sie aus den angezeigten Vorfällen ableiten wollte. Ohne diese Begründung fehlt ihr die Berechtigung, den Fall ans Bundesgericht weiterzuziehen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerden von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatten.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Friedensrichterbehörde des Bezirks Lausanne im Januar 2026 vorläufig eine Beistandschaft für den minderjährigen Sohn eingesetzt hat. Dies wirft die Frage auf, ob die Eltern den Sohn in diesem Verfahren überhaupt rechtsgültig vertreten konnten. Die Verfahrenskosten von je 1200 Franken für die beiden Beschwerdeverfahren gehen zu Lasten der Eltern, wobei das Gericht deren finanzielle Lage berücksichtigt hat.

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Urteilsnummer: 7B_322/2026

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