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Steuerpflichtiger aus Solothurn muss Gerichtskosten selbst tragen

Ein Steuerpflichtiger reichte seine Steuererklärung trotz Mahnung nicht ein. Die Richter wiesen seine Eingabe ab, weil sie den Anforderungen nicht genügte.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Solothurn hatte für das Steuerjahr 2020 trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht. Die Steuerbehörde Olten-Gösgen schätzte ihn daraufhin nach eigenem Ermessen ein – ein übliches Vorgehen, wenn jemand seiner Pflicht zur Einreichung nicht nachkommt. Die entsprechende Verfügung wurde dem Mann am 1. April 2025 zugestellt.

Gegen diese Einschätzung erhob der Steuerpflichtige zwar fristgerecht Einsprache – da der 1. Mai im Kanton Solothurn ein anerkannter Feiertag ist, lief die Frist erst am 2. Mai ab, und seine Eingabe wurde genau an diesem Tag der Post übergeben. Doch die Einsprache blieb ohne Erfolg: Bei einer Ermessensveranlagung reicht es nicht aus, bloss Widerspruch zu erheben. Der Einsprecher hätte konkret und mit Belegen darlegen müssen, dass die Einschätzung offensichtlich falsch ist. Da er keinerlei Unterlagen einreichte, trat die Behörde auf die Einsprache nicht ein. Das Steuergericht des Kantons Solothurn bestätigte dieses Vorgehen im März 2026.

Daraufhin wandte sich der Steuerpflichtige ans Bundesgericht. Er argumentierte, er sei gar nicht im Kanton Solothurn steuerpflichtig, sondern im Kanton Basel-Landschaft, wo er auch eine Steuererklärung eingereicht habe. Es sei übertrieben formalistisch, von ihm zu verlangen, dass er Kopien seiner Unterlagen auch dem Kanton Solothurn zuschicke. Zudem rügte er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragte eine Nachfrist zur Ergänzung seiner Eingabe sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es befand, der Steuerpflichtige setze sich nicht ausreichend mit dem Urteil der Vorinstanz auseinander und lege nicht dar, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sei. Eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung ist vor Bundesgericht gesetzlich ausgeschlossen. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Eingabe von vornherein aussichtslos war. Der Steuerpflichtige muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst bezahlen.

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Urteilsnummer: 9C_262/2026

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