Ein Gefangener im Kanton Waadt klagte über unzulässige Haftbedingungen und wollte dafür eine Entschädigung erhalten. Sein Anliegen gelangte über mehrere Instanzen bis vor das Bundesgericht – ohne Erfolg.
Das zuständige kantonale Gericht hatte seine Eingabe bereits aus zwei unabhängigen Gründen abgewiesen: Erstens hatte der Häftling beim falschen Gericht geklagt, ohne dies in seiner Eingabe zu bestreiten. Zweitens waren seine Ansprüche nach dem Waadtländer Staatshaftungsgesetz ohnehin verjährt, also zeitlich abgelaufen.
Wer vor Bundesgericht gegen einen kantonalen Entscheid vorgeht, muss in seiner Eingabe erklären, warum die Vorinstanz falsch lag – und zwar zu jedem einzelnen Begründungspunkt. Stützt sich ein Urteil auf zwei voneinander unabhängige Gründe, müssen beide angefochten werden. Der Häftling begnügte sich jedoch damit, seine ursprünglichen Argumente zu den Haftbedingungen zu wiederholen und die Verjährung zu bestreiten. Auf den ersten Abweisungsgrund – die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – ging er mit keinem Wort ein.
Da dieser erste Grund allein schon ausreicht, um die Klage scheitern zu lassen, trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. Der Häftling muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.