Ein Mann aus dem Kanton Solothurn hat seit März 2022 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die IV-Stelle verfügte jedoch, dass die aufgelaufene Nachzahlung von rund 31'600 Franken nicht an ihn persönlich, sondern direkt an den zuständigen Sozialdienst ausbezahlt wird. Dieser hatte den Mann während Jahren mit Sozialhilfe unterstützt und hatte deshalb Anspruch auf Rückerstattung. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diese Auszahlung an den Sozialdienst im März 2026 als rechtmässig.
Der Sozialdienst hatte dem Betroffenen insgesamt rund 111'900 Franken an Unterstützungsleistungen erbracht. Nach Abzug seiner übrigen Einnahmen – darunter eine an den Sozialdienst abgetretene Suva-Rente – verblieb ein offener Betrag von rund 43'800 Franken, der die Nachzahlung der IV von 31'600 Franken deutlich übersteigt. Die Drittauszahlung an den Sozialdienst war damit dem Umfang nach vollständig gedeckt.
Gegen das kantonale Urteil gelangte der Betroffene ans Bundesgericht. Seine Eingabe vom 4. April 2026 enthielt jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der Vorinstanz. Er zeigte weder auf, dass das Versicherungsgericht das Gesetz falsch angewendet habe, noch dass es den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Spätere Ergänzungen seiner Eingabe vom 28. und 29. April 2026 trafen nach Ablauf der gesetzlichen Frist ein und konnten deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.
Da die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Betroffene erhält die Rentennachzahlung damit nicht selbst ausbezahlt – sie fliesst vollständig an den Sozialdienst, der ihn jahrelang finanziell unterstützt hatte.