Ein in der Schweiz wohnhafter Deutscher wurde wegen mehrfacher Schändung, sexueller Handlungen mit seiner minderjährigen Tochter sowie dem Konsum von Kinder- und Tierpornografie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zusätzlich ordneten die Gerichte eine siebenjährige Landesverweisung sowie ein lebenslanges Berufsverbot in Bereichen mit Kinderkontakt an. Der Verurteilte leidet an einem Asperger-Syndrom und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, was die Gerichte jedoch nicht als strafmindernden Umstand werteten, da ein psychiatrisches Gutachten seine volle Schuldfähigkeit bestätigte.
Der Verurteilte wehrte sich vor dem obersten Gericht gegen die Strafe, die Landesverweisung und die Kostenregelung. Er argumentierte unter anderem, seine Handlungen seien spontan und spielerisch gewesen, sein Asperger-Syndrom habe ihn an einer angemessenen Reaktion gehindert, und eine Landesverweisung treffe ihn nach fast 17 Jahren in der Schweiz besonders hart. Zudem sei das Rückfallrisiko laut Gutachten gering. Das Gericht wies diese Argumente weitgehend ab: Die Strafe von vier Jahren sei angemessen, und der Gutachter habe ein zwar geringes, aber klar vorhandenes Rückfallrisiko für schwere Straftaten gegen Kinder bestätigt.
Bei der Landesverweisung anerkannte das Gericht zwar, dass der Verurteilte nach langer Aufenthaltsdauer und mit Tochter und Lebenspartnerin in der Schweiz ein gewisses persönliches Interesse am Verbleib hat. Dennoch überwiegen die öffentlichen Interessen: Die begangenen Taten richten sich gegen besonders schutzbedürftige Opfer, der Verurteilte war bereits 2009 wegen Kinderpornografie bestraft worden, und auch ein geringes Rückfallrisiko bei schweren Sexualdelikten an Kindern muss nicht hingenommen werden. Da Tochter und Lebenspartnerin die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ist ein Umzug nach Deutschland grundsätzlich zumutbar.
Teilweise Erfolg hatte der Verurteilte einzig bei der Kostenverteilung des erstinstanzlichen Verfahrens: Da er in einem eigenständigen Anklagepunkt vollständig freigesprochen worden war, hätten die entsprechenden Verfahrenskosten ausgeschieden werden müssen. Das Obergericht muss die Kostenverteilung in diesem Punkt neu vornehmen.