Ein 1965 geborener Chauffeur und seine frühere Ehefrau wurden 2020 vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau geschieden. Die beiden gemeinsamen Kinder blieben unter der Obhut der Mutter, der Vater wurde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Im Juli 2024 klagte er auf Änderung des Scheidungsurteils: Er wollte den Sohn unter seine Obhut stellen, den Unterhalt anpassen und zu viel bezahlte Beträge zurückerhalten. Gleichzeitig beantragte er, die Prozesskosten nicht selbst tragen zu müssen, weil er sich das Verfahren finanziell nicht leisten könne.
Das Regionalgericht lehnte diesen Antrag ab und verpflichtete den Vater zudem, eine Sicherheit von 5000 Franken für eine allfällige Entschädigung der Gegenpartei zu hinterlegen. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid im August 2025. Es stellte fest, dass der Vater als Chauffeur einen durchschnittlichen Monatsnettolohn von rund 4830 Franken erzielte und nach Abzug seines Bedarfs von rund 3620 Franken monatlich einen Überschuss von gut 1200 Franken verblieb. Damit könne er die voraussichtlichen Prozesskosten von rund 18'600 Franken innerhalb von zwei Jahren decken.
Der Vater machte geltend, sein Einkommen sei wegen Krankheit und Lohnpfändung dauerhaft tiefer. Er reichte jedoch keine entsprechenden Belege ein. Das Obergericht hielt fest, dass ein anwaltlich vertretener Kläger seine finanzielle Lage vollständig und mit Unterlagen belegen müsse. Das Gericht sei nicht verpflichtet, bei unvollständigen Angaben von sich aus nachzufragen oder eine Nachfrist zu gewähren. Auch der Umstand, dass über den Vater ein Konkursverfahren eröffnet worden war, ändere daran nichts, da sein Lohn nicht in die Konkursmasse falle.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es hielt fest, dass die kantonalen Gerichte die finanzielle Lage des Mannes korrekt beurteilt hatten. Da er über ausreichende Mittel verfüge, habe er keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dem Vater wurde eine neue Frist von 30 Tagen gesetzt, um die Sicherheit von 5000 Franken zu hinterlegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird auf seine Klage nicht eingetreten.