Eine Versicherungsgesellschaft leitete gegen einen in Genf wohnhaften Mann eine Betreibung über rund 348'000 Franken ein. Der Zahlungsbefehl konnte zunächst nicht an seiner bisherigen Adresse zugestellt werden. Ein zweiter Versuch an seiner neuen Adresse erfolgte am 25. September 2024 – doch der Mann war zu diesem Zeitpunkt im Ausland. Der Postangestellte übergab den Zahlungsbefehl deshalb seiner 16-jährigen Stieftochter, die im gleichen Haushalt lebt und eine Handelsschule besucht.
Der Mann erfuhr von der Betreibung erst Monate später, als er eine Pfändungsankündigung erhielt. Er machte geltend, er habe nie einen Zahlungsbefehl erhalten, und verlangte, die Zustellung für ungültig zu erklären. Dabei argumentierte er unter anderem, seine Stieftochter sei zu jung und nicht reif genug gewesen, um die Tragweite eines solchen Dokuments zu verstehen. Zudem habe der Postangestellte ihre Identität nicht ausreichend geprüft und ihr keine Erklärungen zur Bedeutung des Dokuments gegeben.
Die Genfer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies die Beschwerde als verspätet ab: Die zehntägige Frist, um gegen den Zahlungsbefehl vorzugehen, sei bereits im Oktober 2024 abgelaufen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass das Schweizer Recht keine Volljährigkeit für den Empfang eines Zahlungsbefehls voraussetzt – entscheidend ist die Urteilsfähigkeit der Person. Diese wird grundsätzlich vermutet, und es wäre am Mann gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Ein 16-jähriges Mädchen, das seine gesamte Schulzeit in der Schweiz absolviert hat und eine Handelsschule besucht, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Lage, die Bedeutung eines solchen Dokuments zu erfassen.
Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass der Postangestellte korrekt vorgegangen war: Er hatte nach dem Schuldner gefragt, das Alter der Stieftochter überprüft und sich vergewissert, dass sie den Inhalt des Gesprächs verstand. Weitergehende Erklärungspflichten bestehen gegenüber einem urteilsfähigen Kind nicht. Der Mann muss die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da er keine Unterlagen zu seiner finanziellen Lage eingereicht hatte.