Im Sommer 2007 begab sich der heute 47-jährige Verurteilte mit seiner damals zehnjährigen Halbschwester in ein Solarium in der Schweiz, wo er sie sexuell missbrauchte. Rund ein halbes Jahr später, im Januar 2008, fuhr er erneut mit ihr zu einem Gebäude, wo er sie abermals zu sexuellen Handlungen aufforderte und dabei eine Kamera auf einem Stativ aufstellte. Die Halbschwester erstattete erst rund elf Jahre später, im Oktober 2018, Anzeige – nach dem Tod des gemeinsamen Vaters.
Das Bezirksgericht Arbon verurteilte den Mann 2022 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Genugtuungszahlung von 12'000 Franken an die Halbschwester. Das Thurgauer Obergericht bestätigte dieses Urteil im November 2023 weitgehend und reduzierte lediglich die Probezeit auf zwei Jahre.
Der Verurteilte zog den Fall weiter und machte unter anderem geltend, die Halbschwester habe ihren digitalen Tagebuchauszug nachträglich manipuliert, um ihre Aussagen zu stützen. Ein forensisches Gutachten kam jedoch zum Schluss, dass die relevanten Tagebuchdateien letztmals im April 2015 – also Jahre vor der Anzeige – inhaltlich verändert worden waren. Die Richter werteten das Tagebuch daher als glaubwürdiges Indiz. Auch den Vorwurf, die Halbschwester habe die Strafanzeige aus finanziellen Motiven im Zusammenhang mit einem Erbstreit um ein Altersheim erstattet, liessen die Richter nicht gelten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Verurteilten ab. Es sah keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Die Aussagen der Halbschwester wurden als detailliert, widerspruchsfrei und glaubhaft eingestuft. Der Verurteilte hingegen hatte seine eigenen Aussagen mehrfach angepasst, sobald ihn Aussagen anderer Personen widerlegten – was seine Glaubwürdigkeit erheblich schwächte.