Ein Vater von acht Kindern aus verschiedenen Beziehungen lebt seit 2019 von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe stammen zwei gemeinsame Kinder, die bei der Mutter leben. Er war verpflichtet, monatlich je 780 Franken Unterhalt pro Kind zu zahlen. Im Juni 2024 beantragte er, die Unterhaltsbeiträge aufzuheben und stattdessen eine gemeinsame Betreuung der Kinder einzuführen. Ausserdem wollte er eine sogenannte Lohnpfändungsanweisung – eine direkte Abzugsanordnung bei seinem Arbeitgeber – beseitigen lassen.
Die kantonalen Gerichte lehnten seine Anträge ab. Der Vater zog den Fall weiter ans Bundesgericht und machte unter anderem geltend, er könne wegen fehlender Krippenplätze für sein jüngstes Kind seinen Beschäftigungsgrad nicht bei 100 Prozent halten. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Der Vater hatte nicht ausreichend belegt, dass er wirklich alle Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, um einen Betreuungsplatz zu finden – etwa bei privaten Krippen oder ausserhalb seines Wohnorts.
Auch die übrigen Einwände des Vaters überzeugten die Richter nicht. Er hatte versucht, höhere Fahrtkosten – etwa für sein Auto – als Abzug geltend zu machen. Das Gericht hielt jedoch fest, dass ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und die ärztlichen Atteste, die er vorlegte, nur vorübergehende Einschränkungen belegten und lediglich eine Empfehlung, kein Verbot darstellten. Da die Mutter die Kinder vollumfänglich betreut, muss der Vater als nicht betreuender Elternteil grundsätzlich allein für den finanziellen Unterhalt aufkommen.
In einem einzigen Punkt gab das Bundesgericht dem Vater recht: Das Waadtländer Kantonsgericht hatte seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat – mit einer widersprüchlichen Begründung abgelehnt. Dieser Teil des Urteils wird deshalb aufgehoben und zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. In allen anderen Punkten bleibt der Vater verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.