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Anwalt bekommt keine höhere Entschädigung für seine Arbeit

Ein Anwalt wollte mehr Geld für seine Arbeit als amtlicher Rechtsbeistand. Er scheiterte, weil er einen nötigen Kostenvorschuss nicht bezahlte.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Ein Anwalt war als amtlicher Rechtsbeistand für einen Klienten tätig, der vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen werden wollte. Für seine Bemühungen in diesem Verfahren erhielt er von der Zürcher Justizbehörde eine Entschädigung von rund 3'550 Franken. Der Anwalt hielt diesen Betrag für zu tief und wehrte sich dagegen – zunächst vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das seine Klage abwies, und anschliessend vor dem Bundesgericht.

Um sein Verfahren vor Bundesgericht führen zu können, ohne die Kosten selbst zu tragen, beantragte der Anwalt die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege – also eine Befreiung von den Verfahrenskosten wegen finanzieller Bedürftigkeit. Dieses Gesuch wurde abgelehnt, weil er seine finanzielle Lage nicht ausreichend belegt hatte. Daraufhin wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 3'000 Franken zu leisten.

Kurz vor Ablauf der Zahlungsfrist stellte der Anwalt erneut ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten. Das Bundesgericht trat darauf nicht ein, weil sich an seiner finanziellen Situation nichts Wesentliches geändert hatte und er keine neuen Tatsachen vorlegte. Ein zweites Gesuch auf derselben Grundlage begründet keinen Anspruch auf eine neue Beurteilung. Auch seinen Antrag, die Zahlungsfrist zu verlängern, lehnte das Gericht ab: Eine Nachfrist kann grundsätzlich nicht nochmals erstreckt werden, und der Anwalt nannte keine aussergewöhnlichen Hinderungsgründe.

Da der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig einging, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Der Anwalt muss zudem die Gerichtskosten von 2'000 Franken selbst tragen. Damit bleibt die ursprüngliche Entschädigung von rund 3'550 Franken definitiv bestehen.

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Urteilsnummer: 7B_247/2026

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