Symbolbild

Hauseigentümer muss Grünfläche auf seinem Grundstück akzeptieren

Ein Unternehmer aus Bercher wehrte sich gegen einen neuen Zonenplan, der Teile seines Grundstücks als Gartenfläche ausweist. Die Richter bestätigten die Regelung der Gemeinde.

Publikationsdatum: 11. Juni 2026

Ein Unternehmer, der in Bercher (Kanton Waadt) eine Baufirma betreibt, ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich sein Wohnhaus sowie die Büros und Aussenlagerflächen seines Betriebs befinden. Teile des Geländes sind asphaltiert oder mit Schotter bedeckt und dienen dem Abstellen von Fahrzeugen, Maschinen und Baumaterial. Als die Gemeinde Bercher ihren Zonenplan überarbeitete, wurde ein Teil des Grundstücks als sogenannte «Gartenfläche» ausgewiesen – eine Zone, in der Bauten stark eingeschränkt sind und mindestens die Hälfte des Bodens begrünt sein muss.

Der Unternehmer wehrte sich gegen diese Regelung. Er argumentierte, die Einschränkung sei unverhältnismässig und beeinträchtige seine Eigentumsrechte sowie seine wirtschaftliche Freiheit. Konkret befürchtete er, dass er bei einem künftigen Neubau einer Halle auf die bestehenden Aussenarbeitsplätze verzichten müsste, weil diese dann begrünt werden müssten. Zudem zweifelte er daran, ob die Massnahme überhaupt geeignet sei, das angestrebte Ziel – den Schutz des Ortsbilds – zu erreichen.

Das Waadtländer Kantonsgericht wies seine Klage ab, und nun hat auch das Bundesgericht den neuen Zonenplan bestätigt. Die Richter hielten fest, dass Bercher zwar nicht im nationalen Inventar schützenswerter Ortsbilder eingetragen ist, aber als Dorf von regionaler Bedeutung gilt. Das Grundstück des Unternehmers grenzt direkt an den historischen Ortskern und liegt in einem Bereich, der im Rahmen einer Ortsbildaufnahme als schutzwürdig eingestuft wurde. Dieser öffentliche Schutzinteresse rechtfertige die Einschränkungen.

Das Gericht betonte zudem, dass der neue Zonenplan dem Unternehmer weiterhin erlaubt, auf seinem Grundstück zu bauen – etwa eine neue Halle entlang der Strasse. Auch Zufahrtswege und Parkplätze bleiben innerhalb der Gartenfläche zulässig. Die wirtschaftliche Existenz des Betriebs werde durch die neuen Regeln nicht gefährdet. Der Unternehmer muss die Verfahrenskosten von 4000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_46/2025

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