In Wernetshausen (Gemeinde Hinwil, Kanton Zürich) erteilte der Bauausschuss Anfang 2023 einer Immobiliengesellschaft die Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Nachbarn erhoben dagegen Einsprache, worauf das Baurekursgericht die Bewilligung aufhob. Das Zürcher Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid Ende 2024, und auch das Bundesgericht wies die Beschwerde der Baugesellschaft im Januar 2026 ab.
Während des laufenden Verfahrens hatte ein Ehepaar das benachbarte Grundstück erworben – jenes Grundstück, das ursprünglich den Einsprechern gehört hatte. Das Paar hatte sich im August 2024 schriftlich an das Verwaltungsgericht gewandt, dabei aber ausdrücklich keine Parteistellung im Verfahren beansprucht. Entsprechend wurde es nicht als Verfahrenspartei anerkannt und erhielt auch das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugestellt.
Im März 2026 verlangten die beiden Hauseigentümer, das Bundesgerichtsurteil vom Januar 2026 zu revidieren und die Sache neu zu beurteilen. Sie machten geltend, sie hätten keine Möglichkeit gehabt, am Verfahren teilzunehmen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Spätestens als das Paar im Februar 2025 eine Eingangsanzeige des Bundesgerichts erhalten hatte, war ihm bekannt, dass ein Urteil des Verwaltungsgerichts existierte und die Baugesellschaft dagegen Beschwerde eingereicht hatte. Das Ehepaar wäre zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, das Urteil zu beschaffen und seine Rechte geltend zu machen – dies unterliess es jedoch.
Da das Paar somit selbst dafür verantwortlich ist, nicht Partei im Verfahren gewesen zu sein, fehlt ihm die Berechtigung, nachträglich eine Revision zu verlangen. Das Bundesgericht trat auf das Gesuch nicht ein und auferlegte dem Ehepaar die Gerichtskosten von 1000 Franken.