Symbolbild

Ästhetikerin bleibt wegen Bandendiebstahls verurteilt

Eine Frau half ihrer Bande bei mehreren Einbrüchen in Lieferwagen – mit Fahrzeugen, SIM-Karten und Vor-Ort-Präsenz. Ihre Verurteilung zu 18 Monaten Haft bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 11. Juni 2026

Eine Ästhetikerin aus dem Kanton Neuenburg wurde wegen Bandendiebstahls, versuchten Bandendiebstahls und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt – davon sechs Monate unbedingt, zwölf Monate auf Bewährung. Sie hatte versucht, die Verurteilung anzufechten, scheiterte damit jedoch sowohl vor dem Kantonsgericht als auch vor dem Bundesgericht.

Die Frau hatte im Frühjahr 2022 gemeinsam mit ihrem Lebenspartner und einem Bekannten aus Italien eine Einbruchsserie in Lieferfahrzeuge organisiert. Beim ersten Diebstahl am 15. März 2022 beschaffte sie ein Fahrzeug – unter einem Vorwand von der Kinderfrau geliehen – und kaufte Prepaid-SIM-Karten, damit die Täter unerkannt kommunizieren konnten. Der Bekannte stahl dabei Uhren im Wert von rund 363'000 Franken aus einem Lieferwagen. Am 11. Mai 2022 begleitete sie die beiden Männer persönlich zum Tatort, wo der Bekannte beim versuchten Einbruch in ein weiteres Lieferfahrzeug von der Polizei auf frischer Tat ertappt wurde. Nach seiner Verhaftung wechselte die Frau rasch die Kleider in einem Geschäft und warnte ihren Partner, kein Geld anzufassen und das Land zu verlassen.

Vor Bundesgericht machte die Verurteilte geltend, die Vorinstanz habe ihren Beitrag zu den Taten falsch bewertet und aus ihren Handlungen unzulässige Rückschlüsse gezogen. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es hielt fest, dass die kantonalen Richter nicht einzelne Handlungen isoliert beurteilt, sondern ein Gesamtbild aus zahlreichen übereinstimmenden Indizien gezeichnet hatten. Entscheidend war unter anderem, dass die Frau den Bekannten selbst als «Dieb» bezeichnet hatte und ihr Partner bereits im Januar 2022 in Nachrichten auf «Uhren» angespielt hatte. Auch ihr Verhalten unmittelbar nach der Verhaftung zeigte, dass sie die kriminellen Absichten der Gruppe kannte.

Zum Vorwurf der Hehlerei stellte das Gericht klar, dass das Lagern gestohlener Gegenstände in einem verschlossenen Kellerraum durchaus als Verbergen gilt – auch wenn die Polizei die Ware dort schliesslich fand. Es genügt, dass das Verhalten die Entdeckung zumindest vorübergehend erschwert. Die Verurteilte muss nun die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_257/2025

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