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Autofahrer ohne Führerausweis muss 240 Tage ins Gefängnis

Ein Autofahrer fuhr betrunken und ohne gültigen Führerausweis – und weigerte sich, den Alkoholtest zu machen. Die Richter bestätigen die Verurteilung zu 240 Tagen Freiheitsstrafe.

Publikationsdatum: 11. Juni 2026

Im März 2023 fiel einem Polizeipatrouillenfahrzeug in einer Waadtländer Gemeinde ein Personenwagen auf, dessen Fahrer schnell unterwegs war und sich zunächst nicht anhalten liess. Als der Wagen schliesslich auf einem Tankstellengelände gestoppt werden konnte, stellten die Beamten fest, dass der Fahrer keinen Sicherheitsgurt trug und sein Atem stark nach Alkohol roch. Zudem war ihm der Führerausweis entzogen worden – er durfte das Fahrzeug gar nicht lenken.

Auf dem Polizeiposten verweigerte der Mann konsequent die Zusammenarbeit: Er blies zwar einmal ins Atemalkoholmessgerät, das einen Wert von 0,52 mg/l anzeigte, weigerte sich danach aber, ein zweites Mal zu pusten oder sich einem geeichten Messgerät zu unterziehen. Auch eine Blutentnahme und einen Urintest lehnte er ab. Obendrein beleidigte er die Beamten mehrfach und spuckte in der Arrestzelle. Zwischen Januar 2022 und Januar 2023 hatte er zudem regelmässig Cannabis konsumiert.

Das Polizeigericht Lausanne sprach ihn zunächst frei und ordnete an, bestimmte Beweismittel aus dem Dossier zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein. Das Waadtländer Kantonsgericht hob den Freispruch auf, verurteilte den Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit, Fahrens trotz Führerausweisentzugs sowie weiterer Verstösse und verhängte eine Freiheitsstrafe von 240 Tagen. Ausserdem widerrief es zwei früher bedingt ausgesprochene Strafen. Der Verurteilte hat mehrere Vorstrafen, unter anderem wegen schwerer Verletzung von Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand.

Vor Bundesgericht argumentierte der Verurteilte, die Polizei hätte ihn bereits bei der Anhaltung über seine Rechte informieren müssen – namentlich über das Recht, einen Anwalt beizuziehen und die Aussage zu verweigern. Das Bundesgericht wies diesen Einwand ab. Es hielt fest, dass Alkoholtests Zwangsmassnahmen sind, denen sich jede kontrollierte Person unterziehen muss, unabhängig davon, ob sie zuvor über ihre Rechte belehrt wurde. Da der Beschuldigte vor seiner formellen Befragung keine Aussagen gemacht hatte und ihm seine Rechte rechtzeitig vor der eigentlichen Einvernahme mitgeteilt worden waren, lagen keine verwertbaren Verfahrensfehler vor. Die Verurteilung zu 240 Tagen Freiheitsstrafe bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_91/2026

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