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Nachbarn müssen Bauklagen gegen Wohnüberbauung vorerst zurückhalten

Zwei Nachbarschaftsparteien wollten eine Baubewilligung für 128 Wohnungen in Schwerzenbach anfechten. Die Richter traten auf ihre Klagen nicht ein, weil das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Publikationsdatum: 11. Juni 2026

In Schwerzenbach (ZH) plant eine Immobiliengesellschaft auf dem sogenannten Ifang-Areal eine grössere Wohnüberbauung mit 128 Wohnungen, Gewerbe- und Büroflächen sowie einer Tiefgarage. Der Gemeinderat erteilte dafür im August 2022 eine Baubewilligung – allerdings verbunden mit zahlreichen Auflagen. So müssen vor dem eigentlichen Baubeginn noch verschiedene Detailpläne eingereicht und genehmigt werden, etwa ein Bauinstallationsplan, ein detaillierter Umgebungsplan sowie Pläne zur Garagenrampe und zu den Veloabstellplätzen.

Zwei benachbarte Parteien – eine Unternehmerin als Eigentümerin einer angrenzenden Liegenschaft sowie eine weitere Firma und ein Mieter – wehrten sich gegen das Bauprojekt. Sie zogen den Fall durch mehrere kantonale Instanzen, zuletzt bis vor das Zürcher Verwaltungsgericht. Dieses wies ihre Einwände im Februar 2026 grösstenteils ab. Daraufhin gelangten beide Parteien ans höchste Gericht in Lausanne und verlangten, die Baubewilligung aufzuheben.

Die Bundesrichter sind auf die Klagen jedoch gar nicht erst eingetreten. Der Grund: Die Baubewilligung gilt rechtlich noch nicht als endgültig erteilt, weil vor Baubeginn noch mehrere Teilgenehmigungen ausstehen. Solange diese fehlen, handelt es sich um einen sogenannten Zwischenentscheid – also eine vorläufige Verfügung, die grundsätzlich nicht selbständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Kläger hatten auch nicht dargelegt, dass ihnen durch das Abwarten ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde.

Den Nachbarparteien bleibt damit die Möglichkeit, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu einem späteren Zeitpunkt anzufechten – nämlich dann, wenn alle ausstehenden Teilgenehmigungen vorliegen und das Baubewilligungsverfahren vollständig abgeschlossen ist. Die Gerichtskosten von insgesamt 1000 Franken werden auf die beiden unterlegenen Parteien aufgeteilt.

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Urteilsnummer: 1C_178/2026

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