Im September 2019 beteiligte sich ein Archäologe an zwei Sitzblockaden des Klimakollektivs Extinction Rebellion in Lausanne. Am 20. September blockierte er mit rund 250 Personen den Pont Bessières während rund acht Stunden, am 27. September beteiligte er sich an einer nicht bewilligten Abspaltung einer bewilligten Klimademo auf der Avenue de Rhodanie. In beiden Fällen weigerte er sich trotz mehrfacher Aufforderungen der Polizei, den Ort zu verlassen, und musste von den Beamten weggetragen werden.
Die Blockaden führten zu erheblichen Störungen des öffentlichen Busverkehrs in der Waadtländer Kantonshauptstadt. Am 20. September mussten die Linien 6, 13, 16, 18, 22 und 60 während bis zu sechs Stunden umgeleitet werden, ein Bus der Linie 16 blieb in einer Sackgasse stecken. Am 27. September war der Terminus der Linie 2 über vier Stunden blockiert, weitere Linien verzeichneten Verspätungen von bis zu 30 Minuten. Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte den Aktivisten wegen Störung eines öffentlichen Transportunternehmens sowie wegen Widerstands gegen eine Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie einer Busse von 100 Franken.
Vor Bundesgericht machte der Aktivist geltend, seine Verurteilung verletze seine Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Die Richter wiesen dies zurück. Zwar stellten die Blockaden einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Dieser sei jedoch gerechtfertigt, weil die Manifestationen nicht bewilligt waren, obwohl eine Bewilligung hätte beantragt werden können, weil die Störungen des Alltags besonders schwer wogen und weil dem Aktivisten nur milde Strafen auferlegt wurden. Zudem habe er die Möglichkeit gehabt, die Kundgebungen nach den polizeilichen Aufforderungen straffrei zu verlassen. Das Urteil des Klimaseniorinnen-Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen die Schweiz sei in diesem Zusammenhang nicht einschlägig.
Das Bundesgericht bestätigte ausserdem, dass die Verfahrensdauer von rund fünfeinhalb Jahren – trotz eines zwischenzeitlichen Rückweisungsentscheids – angesichts der Komplexität der zahlreichen Parallelverfahren nicht zu beanstanden sei. Der Aktivist muss die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.