Ein Tunesier war mehrfach ohne gültige Papiere und ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geblieben, obwohl ihm das Migrationsamt eine Ausreisefrist bis zum 7. Oktober 2023 gesetzt hatte. Er wollte in der Schweiz heiraten und hoffte, so einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Das Zürcher Obergericht verurteilte ihn wegen des illegalen Aufenthalts vom 8. bis 17. Oktober 2023 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 30 Franken. Für einen zweiten Zeitraum ab dem 24. Oktober 2023 wurde er freigesprochen, weil ein laufendes Ehevorbereitungsverfahren den Aufenthalt in dieser Phase als legal gelten lässt.
Der Verurteilte wehrte sich gegen das Urteil und verlangte unter anderem, das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen, weil dort keine ordentliche Beweisaufnahme stattgefunden hatte. Das Bundesgericht wies diesen Einwand ab: Eine Rückweisung kommt nur bei besonders schwerwiegenden Verfahrensmängeln in Frage. Da der Verurteilte selbst die Einstellung des Verfahrens beantragt hatte und sich vor dem Obergericht umfassend hätte äussern können, war sein Recht auf ein faires Verfahren gewahrt. Dass er vor Obergericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, weil er auf eine Rückweisung hoffte, fällt in seine eigene Verantwortung.
In der Sache selbst bestritt der Verurteilte, absichtlich gehandelt zu haben. Er machte geltend, er habe die Schweiz mangels gültiger Reisepapiere nicht verlassen können. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Vorinstanz hatte nachgewiesen, dass der Mann seinen Reisepass bereits seit November 2022 kannte, sich aber erst im August 2023 – und nur wegen der bevorstehenden Heirat – um einen neuen Pass bemühte. Zudem war er nach eigenen Angaben mehrfach freiwillig ohne Papiere nach Frankreich gereist. Sein Einwand, er habe die Schweiz nicht verlassen können, wurde daher als rechtsmissbräuchlich gewertet.
Auch die Kostenregelung blieb bestehen: Obwohl der Verurteilte für den zweiten Zeitraum freigesprochen wurde, muss er die gesamten Verfahrenskosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens tragen. Das Bundesgericht bestätigte, dass beide Vorwürfe denselben Sachverhaltskomplex betrafen und kein zusätzlicher Aufwand durch den Freispruch entstanden war. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden ihm weitere 3000 Franken Gerichtskosten auferlegt.