Ein Insasse der Strafanstalt Saxerriet legte im Juni 2025 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen Einsprache gegen eine Disziplinarverfügung der Anstalt ein. Er beantragte, das Verfahren auf Kosten des Staates führen zu dürfen, reichte aber die dafür nötigen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht ein. Daraufhin forderte ihn das Departement auf, einen Kostenvorschuss von 300 Franken zu leisten.
Da der Häftling auch diesen Vorschuss nicht bezahlte, schrieb das Departement das Verfahren im Oktober 2025 als erledigt ab. Die entsprechende Verfügung wurde ihm per Einschreiben zugestellt, von ihm jedoch nicht abgeholt und anschliessend nochmals per A-Post versandt. Damit galt die Verfügung rechtlich als am 14. Oktober 2025 zugestellt, und die vierzehntägige Beschwerdefrist endete am 29. Oktober 2025.
Der Häftling erhob seine Beschwerde jedoch erst am 6. März 2026 – also rund vier Monate zu spät. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat deshalb nicht auf seine Eingabe ein. Zwar enthielt die Verfügung eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, doch selbst unter Berücksichtigung der darin genannten längeren Frist war die Beschwerde deutlich verspätet. Gründe, weshalb die Frist hätte wiederhergestellt werden sollen, legte der Häftling nicht dar.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Häftling habe sich zwar ausführlich geäussert, seine Kritik sei aber nicht konkret genug gewesen, um aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewendet habe. Sein Antrag auf ein kostenloses Verfahren wurde abgelehnt, weil seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken hat er selbst zu tragen, wobei seinen finanziellen Verhältnissen bei der Festsetzung Rechnung getragen wurde.