Ein Genfer Bauunternehmer hatte im Januar 2020 eine Finanzberatungsgesellschaft damit beauftragt, die Hypothekarkredite seiner drei Immobiliengesellschaften sowie jene seiner Kinder und Neffen zu optimieren. Die Beratungsfirma erarbeitete verschiedene Finanzierungsvorschläge und verhandelte mit Banken. Im Juni 2020 beendete der Unternehmer die Zusammenarbeit, weil keine zufriedenstellende Lösung gefunden worden war und er letztlich bei seiner bisherigen Bank blieb.
Die Beratungsfirma forderte daraufhin Honorar von 350'000 Franken – berechnet auf der Grundlage eines vereinbarten Prozentsatzes der betroffenen Kreditsummen. Der Unternehmer weigerte sich zu zahlen und argumentierte, er habe den Vertrag nicht persönlich, sondern als Organ seiner Gesellschaften abgeschlossen. Das Genfer Kantonsgericht verurteilte ihn dennoch zur Zahlung: Es sah in seinem Verhalten einen Rechtsmissbrauch, weil er nie offengelegt habe, dass er für seine Gesellschaften handle.
Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung. Es hält fest, dass kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt: Sämtliche Dokumente und Verhandlungen hätten sich stets auf die Immobiliengesellschaften bezogen, die Honorarberechnung habe sich an den Krediten dieser Gesellschaften orientiert, und die Beratungsfirma habe direkt im Namen der Gesellschaften mit den Banken verhandelt. Der Unternehmer habe nie behauptet, persönlich zu haften – und als einziger Verwaltungsrat seiner Gesellschaften habe er diese rechtmässig vertreten können, ohne dies ausdrücklich erwähnen zu müssen.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Kantonsgerichts auf und weist den Fall zur Neubeurteilung zurück. Das Kantonsgericht muss nun sorgfältig prüfen, ob der Unternehmer den Vertrag tatsächlich persönlich oder im Namen seiner Gesellschaften abgeschlossen hat. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt die Beratungsfirma.