Ein Mann wollte per Gericht verhindern, dass eine GmbH mit Sitz in Zürich über eine bestimmte Schweizer Marke verfügt – etwa durch Verkauf, Übertragung oder Verpfändung. Sein Gesuch reichte er beim Kantonsgericht Zug ein, das die Eingabe an das Zuger Obergericht weiterleitete. Gleichzeitig beantragte er, dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum vorläufig keine Änderungen im Markenregister vornehmen solle.
Das Zuger Obergericht trat auf das Gesuch nicht ein, weil es für den Fall örtlich nicht zuständig war: Beide Parteien haben ihren Sitz im Kanton Zürich. Zudem lehnte das Gericht das Gesuch des Mannes um Prozesskostenhilfe ab. Es begründete dies doppelt: Erstens sei das Gesuch von vornherein aussichtslos gewesen, weil der Mann nicht damit rechnen durfte, dass sich die Zürcher GmbH auf ein Verfahren in Zug einlassen würde. Zweitens habe er seine finanzielle Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen. Die Verfahrenskosten von 1200 Franken wurden ihm auferlegt.
Der Mann zog den Entscheid zur Prozesskostenhilfe und zur Kostenauflage weiter. Er argumentierte, die Aussichtslosigkeit hätte nur anhand der inhaltlichen Stärke seines Anspruchs beurteilt werden dürfen – nicht aufgrund des formellen Fehlers, das Gesuch beim falschen Gericht eingereicht zu haben. Die Bundesrichter wiesen dieses Argument zurück: Auch formelle Hindernisse wie eine fehlende Zuständigkeit können ein Gesuch aussichtslos machen. Wer ein Verfahren dort einleitet, wo das Gericht offensichtlich nicht zuständig ist, kann keine Prozesskostenhilfe beanspruchen.
Die weiteren Rügen des Mannes – darunter der Vorwurf, das Obergericht habe zu schnell entschieden und das Verfahren widersprüchlich geführt – liess das Bundesgericht ebenfalls nicht gelten. Auch sein Gesuch um Prozesskostenhilfe für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen. Er muss zusätzlich Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.