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Anwalt muss aus dem Register gestrichen werden wegen Schulden

Ein Zürcher Anwalt hat acht Pfändungsverlustscheine angehäuft. Die Richter bestätigen seine Streichung aus dem kantonalen Anwaltsregister.

Publikationsdatum: 11. Juni 2026

Gegen einen im Kanton Zürich eingetragenen Anwalt wurden Ende Februar 2025 acht provisorische Pfändungsverlustscheine ausgestellt – Dokumente, die belegen, dass Schulden bei einer Betreibung nicht eingetrieben werden konnten. Das Betreibungsamt meldete dies der zuständigen Aufsichtskommission, die daraufhin im Mai 2025 die Streichung des Anwalts aus dem kantonalen Anwaltsregister anordnete.

Der Anwalt wehrte sich zunächst vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das seine Klage im November 2025 abwies. Anschliessend zog er den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte, die Streichung rückgängig zu machen. Er argumentierte, die Massnahme sei unverhältnismässig und verletze seine Freiheit, seinen Beruf auszuüben.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Das Anwaltsgesetz schreibt klar vor, dass Anwälte keine Verlustscheine gegen sich offen haben dürfen, wenn sie im Register eingetragen sein wollen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Klienten ihrem Anwalt Geld anvertrauen können, ohne befürchten zu müssen, es wegen dessen finanzieller Schwierigkeiten nicht zurückzuerhalten. Bereits ein einziger Verlustschein genügt für die Streichung – unabhängig davon, ob die Schulden beruflicher oder privater Natur sind und aus welchen Gründen sie entstanden sind. Die Behörden haben dabei keinen Ermessensspielraum.

Die Richter hielten zudem fest, dass der Anwalt jederzeit einen Antrag auf Wiedereintragung stellen kann, sobald die Verlustscheine getilgt sind. Die Streichung aus dem Register ist also keine dauerhafte Massnahme, sondern bleibt so lange bestehen, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintrag nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken trägt der Anwalt selbst.

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Urteilsnummer: 2C_59/2026

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