Ein Ehepaar aus dem Kanton Uri hatte 1998 geheiratet. Nach der Scheidung durch das Landgericht Uri im Jahr 2022 legte die Frau Berufung ein. Das Obergericht erhöhte zwar die güterrechtliche Ausgleichszahlung des Mannes leicht – von rund 116'000 auf rund 130'000 Franken –, verweigerte ihr aber weiterhin nachehelichen Unterhalt.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht. Sie verlangte zunächst, die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu wiederholen. Zur Begründung führte sie an, sie sei damals nicht in der Lage gewesen, das Verfahren selbst zu führen. Tatsächlich hatte sie die Verhandlung verlassen, nachdem ihr Gesuch um Verschiebung abgelehnt worden war, und war nicht zurückgekehrt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Gericht einer Partei eine Vertretung bestellen kann, wenn sie offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen.
Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Die Frau war im erstinstanzlichen Verfahren nacheinander von sechs Anwälten vertreten worden und hatte es auch für die späteren Rechtsmittelverfahren jeweils rechtzeitig geschafft, eine Rechtsvertretung zu finden. Ausserdem hatte sie seit 2015 zahlreiche Verfahren ohne anwaltliche Hilfe geführt und war dreimal selbständig ans Bundesgericht gelangt – einmal sogar erfolgreich. Von einer offensichtlichen Unfähigkeit zur Prozessführung konnte daher keine Rede sein. Dass sie die Verhandlung freiwillig verlassen hatte, gehe zu ihren Lasten.
Auch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt blieb ihr verwehrt. Das Obergericht hatte ihre Berufung in diesem Punkt gar nicht erst inhaltlich geprüft, weil sie ihre Argumentation zu wenig konkret begründet hatte. Sie hatte nicht ausreichend dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, in den vom Landgericht genannten Bereichen – etwa Raumpflege, Gastgewerbe, Pflege oder Asylwesen – eine Stelle zu finden. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 6000 Franken tragen.