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Hundebesitzerin bekommt ihre beschlagnahmten Hunde nicht zurück

Das Veterinäramt Zürich beschlagnahmte sieben Hunde wegen mangelhafter Haltung. Die Besitzerin scheiterte mit ihren Klagen durch alle Instanzen.

Publikationsdatum: 11. Juni 2026

Im Januar 2026 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich bei einer Kontrolle insgesamt mehrere Hunde einer Frau. Sieben Tiere wurden zunächst vorsorglich sichergestellt, weil die Haltungsbedingungen und die Hygiene als mangelhaft beurteilt wurden. Weitere Hunde wurden gleichzeitig definitiv beschlagnahmt. Im März 2026 ordnete das Veterinäramt auch für die sieben zunächst vorsorglich sichergestellten Hunde die definitive Beschlagnahme an, wobei der Besitzerin zwei Hunde zurückgegeben werden sollten.

Die Hundebesitzerin wehrte sich gegen die Beschlagnahme und verlangte die Herausgabe aller Tiere. Sie zog den Fall zunächst an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, die ihren Rekurs abwies. Anschliessend gelangte sie ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf ihre Beschwerde jedoch nicht ein: Es befand, dass die Besitzerin im Laufe des Verfahrens den Streitgegenstand unzulässig ausgeweitet habe, indem sie auch die separate Verfügung zur definitiven Beschlagnahme weiterer Hunde anfocht, obwohl sie diese ursprünglich nicht angefochten hatte.

Daraufhin wandte sich die Hundebesitzerin ans Bundesgericht. Dieses trat ebenfalls nicht auf ihre Eingabe ein – aus gleich mehreren Gründen. Zum einen drohte ihr durch den angefochtenen Entscheid kein sogenannter nicht wieder gutzumachender Nachteil mehr, weil die Hunde inzwischen ohnehin definitiv beschlagnahmt worden waren. Gegen diese definitive Beschlagnahme hätte sie separat vorgehen können. Zum anderen genügten ihre Rügen, wonach ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei, den formalen Anforderungen nicht: Die blosse Nennung von Grundrechten ohne konkrete Begründung reicht vor Bundesgericht nicht aus.

Das Bundesgericht verzichtete angesichts der Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Hundebesitzerin hatte zudem beantragt, das Verfahren auf Staatskosten führen zu dürfen – dieses Gesuch wurde gegenstandslos, da ohnehin keine Kosten anfielen.

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Urteilsnummer: 2C_252/2026

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