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Erben eines Verurteilten müssen seine Strafe nicht bezahlen

Ein verurteilter Mann starb kurz nach dem Urteil. Seine Erben wollten das Verfahren einstellen lassen – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 15. Juni 2026

Das Bezirksgericht Kriens verurteilte einen Mann wegen zahlreicher Verstösse gegen Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetze, Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Geldstrafe und einer Busse. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte das Urteil in wesentlichen Teilen, reduzierte die Strafe jedoch auf 70 Tagessätze à 30 Franken sowie eine Busse von 300 Franken. Das schriftliche Urteil wurde dem Verurteilten am 5. August 2025 eröffnet.

Einen Tag nach der Urteilseröffnung, am 6. August 2025, starb der Verurteilte. Seine Erben wandten sich daraufhin an das Bundesgericht und verlangten, das Verfahren sei wegen des Todes einzustellen. Zudem sollte festgestellt werden, dass die verhängte Geldstrafe, die Busse und die Verfahrenskosten nicht mehr vollstreckbar seien und nicht auf sie übergegangen seien.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass Erben einer verurteilten Person grundsätzlich nicht berechtigt sind, ein Strafverfahren vor Bundesgericht weiterzuführen oder neu anzustrengen. Dies gelte auch für die Kostenfragen. Das Berufungsurteil des Kantonsgerichts war im Zeitpunkt des Todes bereits gefällt und dem Verurteilten ordentlich zugestellt worden – das Verfahren war damit abgeschlossen und das Urteil rechtskräftig.

Zwar wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Strafen nach dem Tod des Verurteilten tatsächlich nicht mehr vollstreckbar sind und damit die Erben die Geldstrafe und Busse nicht bezahlen müssen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Erben nicht berechtigt seien, das Urteil anzufechten. Die Erben wurden zur Übernahme der Gerichtskosten von 3000 Franken verpflichtet.

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Urteilsnummer: 6B_726/2025

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