Das Statthalteramt des Bezirks Uster hatte im Januar 2026 eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten gegen einen Mann eingestellt. Eine Mutter, die offenbar in einem Sorgerechtsstreit um ihre gemeinsame Tochter mit dem Beschuldigten steht, erhob dagegen Einspruch. Ihre Eingabe befasste sich dabei hauptsächlich mit dem Besuchsrecht für die Tochter und nicht klar mit der Einstellung des Strafverfahrens.
Das Zürcher Obergericht forderte die Mutter daraufhin schriftlich auf, innerhalb von fünf Tagen klarzustellen, ob sie tatsächlich gegen die Einstellung des Strafverfahrens vorgehen wolle. Dieses Schreiben wurde ihr am 9. Februar 2026 zur Abholung gemeldet. Die Mutter liess die Abholfrist zunächst verlängern und antwortete dem Obergericht erst am 5. März 2026 – also deutlich zu spät. Das Obergericht trat deshalb auf ihre Eingabe nicht ein.
Vor Bundesgericht machte die Mutter geltend, die Frist von fünf Tagen sei für sie als berufstätige Mutter unrealistisch gewesen. Sie ging dabei jedoch nicht auf die Begründung des Obergerichts ein, das sich in seinem Entscheid auch mit ihrer verspäteten Eingabe auseinandergesetzt hatte. Wer vor Bundesgericht einen Entscheid anficht, muss konkret darlegen, inwiefern die Vorinstanz einen Fehler gemacht hat – das tat die Mutter nicht. Dasselbe galt für ihre Einwände gegen die ihr auferlegten Verfahrenskosten.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe der Mutter nicht ein. Ihr Gesuch, von den Gerichtskosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgelehnt, da ihre Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Mutter muss nun 500 Franken Gerichtskosten tragen.