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Freispruch für mutmasslichen Vergewaltiger wird neu beurteilt

Eine Frau hatte ihren Bekannten wegen Vergewaltigung angezeigt. Das Genfer Berufungsgericht sprach ihn frei – nun muss es den Fall neu beurteilen.

Publikationsdatum: 15. Juni 2026

In der Nacht vom 23. auf den 24. November 2019 lernten sich eine Frau und ein Mann in einer Genfer Bar kennen. Nach einem gemeinsamen Ausgang endete die Nacht in dessen Auto, wo es zu Geschlechtsverkehr kam. Die Frau erstattete danach Anzeige wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Sie gab an, den Handlungen nicht zugestimmt zu haben und sich aufgrund von Alkohol, Erschöpfung und Angst nicht gewehrt haben zu können. Der Mann bestritt dies und schilderte einvernehmliche sexuelle Handlungen.

Das Genfer Strafgericht verurteilte den Mann 2024 zu vier Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Ausweisung aus der Schweiz für fünf Jahre an. Zudem sollte er der Frau 15'000 Franken Genugtuung zahlen. Das Genfer Berufungsgericht hob dieses Urteil Ende 2025 auf und sprach den Mann frei. Es kam zum Schluss, dass weder physische Gewalt noch psychischer Druck nachgewiesen seien und der Mann das fehlende Einverständnis der Frau nicht habe erkennen können.

Das Bundesgericht hebt diesen Freispruch nun auf und weist den Fall zur Neubeurteilung zurück. Es rügt das kantonale Gericht in mehreren Punkten: Dieses habe den Alkoholisierungsgrad der Frau zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen nicht hinreichend festgestellt, obwohl dies für die Beurteilung ihrer Widerstandsfähigkeit entscheidend sei. Auch habe es die Umstände – das enge Fahrzeuginnere, die nächtliche Abgeschiedenheit, die Erschöpfung der Frau und die Tatsache, dass sie den Mann erst wenige Stunden zuvor kennengelernt hatte – nicht gesamthaft gewürdigt. Zudem habe das Gericht nicht klar festgehalten, wie genau die sexuellen Handlungen abgelaufen sind, und die Frage nicht beantwortet, ob der Mann das fehlende Einverständnis der Frau hätte erkennen müssen.

Das Genfer Berufungsgericht muss den Fall nun erneut prüfen und dabei alle relevanten Umstände vollständig und klar feststellen. Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob der Mann sich der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig gemacht hat.

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Urteilsnummer: 6B_36/2026

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