Ein Mann wurde vom Zürcher Obergericht wegen mehrfach versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Ausserdem ordnete das Gericht an, dass er die Schweiz für drei Jahre verlassen muss. Er hatte 2019 versucht, mindestens 18 Autos aufzubrechen und Wertsachen zu stehlen – teils blieb es beim Versuch, weil die Fahrzeuge verschlossen waren.
Das Bundesgericht hatte den Fall bereits einmal an das Zürcher Obergericht zurückgewiesen. Es verlangte, dass das Gericht besser abklärt, wie es dem Verurteilten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ergehen würde – insbesondere, ob er dort Zugang zu Sozialversicherungsleistungen hätte und unter welchen Umständen er dort leben müsste. Das Obergericht holte daraufhin im September 2025 Informationen bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein.
Das Problem: Das Gericht teilte dem Verurteilten diese Informationen nie mit und gab ihm keine Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Das Urteil wurde bereits am 1. Oktober 2025 gefällt – nur wenige Tage nach Eingang der Botschaftsantworten. Das Bundesgericht sieht darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, also des Grundrechts, sich zu allen entscheidenden Unterlagen äussern zu können.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts deshalb erneut auf und weist den Fall zurück. Das Obergericht muss dem Verurteilten die Ergebnisse seiner Abklärungen zustellen, seine Stellungnahme abwarten und danach neu entscheiden, ob die Landesverweisung angemessen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton Zürich.