Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafanzeige eingereicht. Die Behörde entschied im Juli 2025, den Fall gar nicht erst zu untersuchen. Dagegen wehrte sich der Mann beim Zürcher Obergericht – doch dieses wies seine Einwände im März 2026 ab und verweigerte ihm auch die Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat.
Der Mann liess es dabei nicht bewenden und gelangte ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Um in einem Strafverfahren als Privatperson Beschwerde führen zu können, muss man grundsätzlich einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen können – also etwa Schadenersatz fordern. Einen solchen Anspruch konnte der Kläger nicht ausweisen.
Da die Eingabe damit von vornherein unzulässig war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Das Gericht entschied im vereinfachten Verfahren durch eine Einzelrichterin. Auch das erneute Gesuch, die Verfahrenskosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde abgelehnt – die Richter sahen keine realistische Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger muss nun Gerichtskosten von 300 Franken tragen. Das Gericht berücksichtigte dabei seine finanziellen Verhältnisse und hielt den Betrag entsprechend tief.