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Schuldner kann Betreibung nicht mehr anfechten – Frist war abgelaufen

Ein Mann versäumte die Frist, um eine Betreibung gegen ihn anzufechten. Die Richter lehnten seinen Antrag auf Fristverlängerung ab.

Publikationsdatum: 15. Juni 2026

Ein Mann wurde betrieben und wollte gegen die Forderung Widerspruch einlegen – doch er tat dies zu spät. Das Betreibungsamt stellte im Februar 2026 fest, dass sein Widerspruch verspätet eingegangen war. Daraufhin beantragte er, die versäumte Frist wiederherstellen zu lassen. Er begründete dies mit einer Grippeerkrankung und dem Umstand, dass sein Geschäftspartner gleichzeitig im Spital lag und er dessen Aufgaben übernehmen musste.

Das Bezirksgericht Dielsdorf lehnte den Antrag ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid: Der Mann habe zwar auf seine Grippe hingewiesen, diese aber nicht belegt. Zudem habe er selbst eingeräumt, trotz Erkrankung Aufgaben seines Geschäftspartners übernommen zu haben. Die Richter hielten fest, dass er den Widerspruch ohne Weiteres telefonisch oder per E-Mail hätte einreichen können.

Vor Bundesgericht machte der Mann zusätzlich ein chronisches Fatigue-Syndrom geltend und schilderte seinen Tagesablauf, darunter eine häufige Tag-Nacht-Umkehr, die ihn am Telefonieren gehindert habe. Er setzte sich dabei aber nicht mit dem entscheidenden Argument der Vorinstanz auseinander – nämlich dass er den Widerspruch per E-Mail hätte erheben können. Auch versuchte er, die eigentliche Forderung in der Betreibung sowie angebliche Straftaten einer Drittperson zum Thema zu machen, was im vorliegenden Verfahren jedoch nicht relevant war.

Da die Eingabe keine ausreichende Begründung enthielt, trat der zuständige Richter gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_399/2026

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