Symbolbild

Mutter muss verkauftes Familienhaus verlassen

Eine Frau wollte die Zwangsversteigerung des Hauses anfechten, in dem sie mit ihren Kindern lebte. Sie reagierte jedoch zu spät und scheitert nun auch vor Bundesgericht.

Publikationsdatum: 15. Juni 2026

Eine Frau lebte nach eigenen Angaben seit 2015 mit ihren zwei Kindern in einem Haus im Kanton Waadt, das ihrem Lebenspartner gehörte. Gegen diesen lief ein Schuldbetreibungsverfahren, in dessen Folge das Haus am 27. Februar 2024 zwangsversteigert wurde. Die Frau behauptete, sie habe nie eine Zahlungsaufforderung erhalten, obwohl ihr als Mitbewohnerin des Familienhauses eine solche hätte zugestellt werden müssen.

Erst im September 2025 – mehr als eineinhalb Jahre nach der Versteigerung und nachdem ein Ausweisungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war – wandte sie sich schriftlich an das Betreibungsamt. Dieses antwortete, die entsprechende Schutzbestimmung gelte nur für verheiratete Paare, nicht für Konkubinatspaare. Die Frau erhob daraufhin Beschwerde, die jedoch auf zwei kantonalen Instanzen abgewiesen wurde. Die zuständigen Gerichte hielten fest, dass sie spätestens im Januar 2024 von der laufenden Betreibung gewusst habe und damals sofort hätte handeln müssen. Ihr langes Zuwarten sei nicht schutzwürdig.

Zusätzlich stellten die kantonalen Richter fest, dass die Frau ohnehin nicht nachgewiesen hatte, tatsächlich in einer gemeinsamen Familiengemeinschaft mit ihrem Partner gelebt zu haben. Sie bezeichnete sich selbst als «alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern», und im Handelsregister war ihr Partner seit mindestens Juli 2021 an einem anderen Ort gemeldet. Die angekündigte Wohnsitzbestätigung ihres Partners legte sie nie vor.

Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie einen zentralen Punkt der kantonalen Begründung – ihr widersprüchliches und verspätetes Verhalten – in ihrer Eingabe gar nicht angefochten hatte. Wer gegen einen Entscheid vorgeht, der auf mehreren unabhängigen Begründungen beruht, muss alle davon anfechten. Da dies nicht geschah, wurde ihre Eingabe als unzulässig abgewiesen. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken gehen zu ihren Lasten.

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Urteilsnummer: 5A_4/2026

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