Ein Mann stritt seit Jahren vor Genfer Gerichten um Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau und versuchte wiederholt, die zuständigen Richter wegen Befangenheit ablehnen zu lassen. Im Juni 2024 wies die Genfer Justiz seine entsprechenden Anträge ab. Dagegen gelangte er ans Bundesgericht, das seinen Einwand im Februar 2025 als unzulässig erklärte – unter anderem, weil seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht genügte und seine Argumente nichts mit der eigentlichen Frage der Befangenheit zu tun hatten.
Im April 2025 verlangte der Mann eine Überprüfung dieses Bundesgerichtsentscheids vom Februar 2025. Er machte geltend, das Gericht habe 41 relevante Tatsachen und 22 Beweise zur angeblichen Unrechtmässigkeit der Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt und neun seiner zentralen Anträge nicht behandelt. Ausserdem warf er dem Vorsitzenden Richter vor, sich genauso verhalten zu haben wie die drei Genfer Richter, deren Ablehnung er ursprünglich beantragt hatte.
Das Bundesgericht wies dieses Begehren ab. Es hielt fest, dass eine solche Überprüfung nur aus den gesetzlich abschliessend geregelten Gründen möglich ist – etwa wenn neue Tatsachen auftauchen oder schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen. Der Mann wolle im Grunde denselben Fall neu aufrollen lassen, was kein zulässiger Grund für eine Überprüfung sei. Zudem müssten sich solche Anträge auf den konkreten Ablehnungsgrund des ursprünglichen Entscheids beziehen – also auf die ungenügende Begründung seiner damaligen Eingabe – und nicht auf die inhaltlichen Fragen rund um die Unterhaltszahlungen.
Das Gericht auferlegte dem Mann Verfahrenskosten von 1500 Franken. Es wiederholte zudem eine bereits früher ausgesprochene Verwarnung, wonach er mit weiteren Konsequenzen rechnen müsse, sollte er weiterhin gleichartige, aussichtslose Eingaben einreichen.