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Konkursite Firma bleibt insolvent – Weiterzug scheitert an fehlender Begründung

Eine Waadtländer Firma wurde für zahlungsunfähig erklärt. Ihr Versuch, das Verfahren zu stoppen, scheiterte mangels ausreichender rechtlicher Begründung.

Publikationsdatum: 15. Juni 2026

Ein Zivilgericht in Lausanne erklärte Ende April 2026 eine Aktiengesellschaft auf Antrag einer Gläubigerin für zahlungsunfähig. Der Konkurs wurde mit sofortiger Wirkung eröffnet. Die betroffene Firma legte dagegen beim Waadtländer Kantonsgericht Einspruch ein und beantragte, das Verfahren vorläufig auszusetzen – also den Konkurs bis zu einem endgültigen Entscheid zu stoppen.

Das Kantonsgericht lehnte diesen Antrag ab. Es begründete dies damit, dass eine Aufhebung des Konkurses sehr unwahrscheinlich sei: Einerseits räumte die Firma selbst ein, die ausstehende Schuld nicht bezahlt zu haben. Andererseits legte sie keine überzeugenden Belege für ihre Zahlungsfähigkeit vor. Die Firma zog daraufhin den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte erneut eine vorläufige Aussetzung des Konkursverfahrens.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Bei solchen vorläufigen Massnahmen kann eine Partei vor Bundesgericht nur geltend machen, dass ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden – und dies muss sie mit konkreten, präzisen Argumenten belegen. Die Firma rügte zwar eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil gesundheitliche Probleme ihres Vertreters nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Sie erklärte jedoch nicht konkret, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts unzureichend gewesen sei. Weitere Einwände – etwa zur Zahlungsfähigkeit oder zur Frage, ob die ursprüngliche Betreibungsurkunde korrekt unterzeichnet worden war – wurden ebenfalls nicht in der erforderlichen Form vorgebracht.

Das Bundesgericht wies die Eingabe deshalb im vereinfachten Verfahren als unzulässig ab. Die Firma muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Der Konkurs bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 5A_383/2026

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